

Rechtliche Risiken erkennen – Haftung vermeiden – Verantwortung sichern

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern stellt eines der bedeutendsten Risiken im deutschen Gesellschaftsrecht dar. Als Organ der GmbH tragen Geschäftsführer nicht nur Verantwortung für das operative Geschäft, sondern auch für die Einhaltung zahlreicher gesetzlicher und gesellschaftsrechtlicher Pflichten.
Die Haftungsrisiken erstrecken sich dabei auf unterschiedliche Ebenen: gegenüber der Gesellschaft selbst, gegenüber Gläubigern und gegenüber Dritten. Besonders in wirtschaftlich angespannten Situationen oder Krisenphasen verschärfen sich diese Risiken erheblich.
Für Unternehmer und Gesellschafter ist ein fundiertes Verständnis der Haftungsmechanismen unverzichtbar, um präventiv rechtliche Strukturen zu schaffen und im Ernstfall angemessen reagieren zu können.
Umfassende Organpflichten für Unternehmensvermögen und strategische Entscheidungen
Verantwortlichkeit gegenüber Gesellschaft, Gläubigern und Dritten
Erhöhte Haftungsgefahren in Insolvenz- und Umstrukturierungssituationen
Zentrale Relevanz für unternehmerische Entscheidungen und Governance-Strukturen
Im deutschen Gesellschaftsrecht existieren zwei fundamentale, jedoch strikt zu trennende Haftungsebenen, die in der Praxis häufig verwechselt oder vermengt werden. Ein klares Verständnis dieser Unterscheidung ist für die rechtliche Beratung und Risikobewertung essentiell.
Die Geschäftsführerhaftung knüpft an die Organstellung und konkrete Pflichtverletzungen des Geschäftsführers an. Sie ist gesetzlich in § 43 GmbHG normiert und durch umfangreiche Rechtsprechung ausdifferenziert. Die Durchgriffshaftung hingegen betrifft die Gesellschafter und stellt eine richterrechtliche Korrektur bei schwerem Rechtsformmissbrauch dar.
Persönliche Verantwortung aus Organstellung
Gesellschafterhaftung bei Missbrauch
Die zentrale Haftungsnorm für Geschäftsführer findet sich in § 43 GmbHG. Sie begründet die sogenannte Innenhaftung – die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft selbst für Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Organstellung.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dieser objektive Sorgfaltsmaßstab orientiert sich an den Anforderungen, die an einen gewissenhaften und verantwortungsbewussten Unternehmensleiter in vergleichbarer Position gestellt werden.
Die Pflichten erstrecken sich auf sämtliche Bereiche der Unternehmensführung und erfordern eine kontinuierliche Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie die rechtzeitige Einleitung von Gegenmaßnahmen bei erkennbaren Risiken.
Bei Pflichtverletzungen haftet der Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz. Die Beweislast für pflichtgemäßes Verhalten liegt beim Geschäftsführer selbst – eine bedeutende prozessuale Erschwernis im Haftungsfall.
Ordnungsgemäße und sorgfältige Leitung des Unternehmens
Beachtung rechtmäßiger Gesellschafterbeschlüsse
Kontinuierliche Überwachung der Zahlungsfähigkeit
Ordnungsgemäße Dokumentation und Bilanzierung
Rechtzeitige Antragstellung bei Krise
Die Business Judgment Rule stellt ein bedeutendes Haftungsprivileg für Geschäftsführer dar. Sie schützt unternehmerische Entscheidungen vor nachträglicher gerichtlicher Überprüfung und trägt dem Umstand Rechnung, dass wirtschaftliche Entscheidungen stets mit Unsicherheiten verbunden sind.
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Die praktische Bedeutung der Business Judgment Rule liegt darin, dass Geschäftsführer Handlungsspielraum für risikobehaftete, aber wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen erhalten. Jedoch müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:
Verstöße gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Pflichten sind nicht privilegiert
Fehlende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen schließt Privilegierung aus
Bei offensichtlich unvernünftigen Entscheidungen greift der Schutz nicht
Neben der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft besteht ein erhebliches Risiko der persönlichen Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. Diese Haftung ist nicht als Vertreterhaftung "für die GmbH" zu verstehen, sondern knüpft an eigenes deliktisches oder schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers an.

Die Außenhaftung stellt eine besonders gefährliche Haftungsebene dar, weil sie den persönlichen Vermögensschutz durch die GmbH-Rechtsform durchbricht. Der Geschäftsführer haftet hier mit seinem gesamten Privatvermögen.
Typische Haftungstatbestände sind vorsätzliche oder fahrlässige Schädigungen Dritter, etwa durch falsche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, durch Verschweigen von Zahlungsschwierigkeiten bei Vertragsabschlüssen oder durch bewusste Benachteiligung einzelner Gläubiger in der Krise.
Die Insolvenzverschleppung stellt einen der häufigsten und schwerwiegendsten Außenhaftungstatbestände dar. Geschäftsführer, die nach Eintritt der Insolvenzreife weiterhin Geschäfte tätigen, haften den dadurch geschädigten Gläubigern persönlich.
Vorsätzliche Irreführung von Geschäftspartnern
Bewusste Gläubigerbenachteiligung nach § 826 BGB
Unrichtige Informationen über Bonität oder Vermögenslage
Verstöße gegen Drittschutznormen
Geschäftstätigkeit nach Insolvenzreife
Eigenverantwortliche unerlaubte Handlungen
Die Durchgriffshaftung durchbricht den Grundsatz der Haftungsbeschränkung bei der GmbH und lässt Gesellschafter ausnahmsweise persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Sie ist nicht gesetzlich kodifiziert, sondern eine richterrechtliche Korrektur bei schwerem Missbrauch der Rechtsform.
Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen restriktiv entwickelt. Eine Durchgriffshaftung kommt nur bei qualifizierten Missbrauchsfällen in Betracht, etwa bei vollständiger Vermögensvermischung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, bei vorsätzlicher Existenzvernichtung oder bei gezielter Gläubigerschädigung unter Missbrauch der Haftungsbeschränkung.
Keine klare Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen
Entzug existenznotwendiger Mittel der Gesellschaft
Instrumentalisierung der GmbH zur Haftungsvermeidung
Systematische Schädigung von Gläubigerinteressen
Geschäftsführerhaftung und Durchgriffshaftung sind strikt zu unterscheidende Haftungsregime mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten, Voraussetzungen und rechtlichen Grundlagen. Ein präzises Verständnis dieser Abgrenzung ist für die rechtliche Analyse und Risikoeinschätzung unerlässlich.

Die Geschäftsführerhaftung knüpft an die Organstellung und konkrete Pflichtverletzungen im Rahmen der Geschäftsführungstätigkeit an. Sie betrifft das operative Handeln und Unterlassen des Geschäftsführers.
Die Durchgriffshaftung betrifft die Gesellschafterebene und setzt strukturellen Missbrauch der Rechtsform voraus. Sie ist unabhängig von konkreten Geschäftsführungshandlungen.
Die Personenidentität von Gesellschafter und Geschäftsführer – typisch bei Ein-Personen-GmbHs, beherrschenden Gesellschaftern und Familiengesellschaften – führt zu einer besonderen Kumulation von Haftungsrisiken. Diese Konstellation erfordert erhöhte Sorgfalt bei der Vermögenstrennung und Geschäftsführung.
Alleingesellschafter als Geschäftsführer mit vollständiger Kontrolle
Mehrheitsgesellschafter mit faktischer Unternehmenskontrolle
Vermischung familiärer und gesellschaftsrechtlicher Strukturen
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern verschwimmen die Grenzen zwischen zulässiger Gewinnentnahme und haftungsrelevanter Vermögensentziehung. Private Entnahmen müssen gesellschaftsrechtlich korrekt dokumentiert und dürfen die Gesellschaft nicht gefährden.
Private Entnahmen
Risiko der existenzgefährdenden Kapitalentziehung
Vermögensvermischung
Fehlende Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen
Vermögensverschiebungen
Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen
Haftungsüberlagerung
Kumulation von Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung
Die Krise und drohende Insolvenz stellen die gefährlichste Phase für die persönliche Haftung des Geschäftsführers dar. In dieser Situation verschärfen sich die Sorgfaltspflichten erheblich, und es treten spezifische Handlungspflichten hinzu, deren Verletzung schwerwiegende persönliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Diese Frist ist absolut und lässt keinen Ermessensspielraum. Bereits die Prüfung, ob Insolvenzgründe vorliegen, erfordert höchste Sorgfalt.
Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht insolvenzfest sind. Jede Zahlung nach diesem Zeitpunkt kann zu persönlicher Ersatzpflicht führen. Ausnahmen bestehen nur für betriebsnotwendige Zahlungen und insolvenzfeste Geschäfte.
Antragstellung binnen drei Wochen nach Insolvenzreife, keine Ermessensspielräume
Einstellung nicht insolvenzfester Zahlungen ab Insolvenzreife
Persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
Regressansprüche des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer
Insolvenzverschleppung als Straftatbestand nach § 15a InsO
Direkte Haftung gegenüber benachteiligten Gläubigern
Die Organisationspflicht gehört zu den Kernpflichten des Geschäftsführers. Er muss sicherstellen, dass das Unternehmen über angemessene Strukturen, Kontrollsysteme und Prozesse verfügt, um Gesetzesverstöße zu verhindern und Risiken rechtzeitig zu erkennen. Organisationsmängel führen zu einer Verschärfung der Haftung.
Ein wirksames Compliance-System ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern integraler Bestandteil ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Es dient der Früherkennung von Risiken, der Vermeidung von Pflichtverletzungen und – im Haftungsfall – dem Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens.
Die Anforderungen steigen mit der Größe und Komplexität des Unternehmens. Während bei kleineren GmbHs grundlegende Strukturen ausreichen, sind bei größeren Unternehmen differenzierte Compliance-Management-Systeme erforderlich.
Besondere Bedeutung hat die Delegation von Aufgaben. Der Geschäftsführer kann nicht alle Tätigkeiten selbst ausführen, bleibt aber für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der Delegationsempfänger verantwortlich. Die Organisationspflicht ist nicht delegierbar.
Interne Revision und Risikoüberwachung
Klare Regelung von Verantwortlichkeiten
Regelmäßige Mitarbeiterunterweisung
Nachweisbare Prozesse und Entscheidungen
Systematische Identifikation von Gefahren
Die wirksamste Strategie gegen Geschäftsführerhaftung ist Prävention. Durch strukturierte Prozesse, klare Dokumentation und professionelle Beratung lassen sich die meisten Haftungsrisiken erheblich reduzieren oder vollständig vermeiden.
Zentrale Präventionsinstrumente umfassen die Implementierung einer Geschäftsordnung, die Zuständigkeiten und Entscheidungswege klar regelt, die systematische Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen zum Nachweis der Sorgfaltspflicht sowie die Etablierung eines Frühwarnsystems für Krisensituationen.
Klare Regelung von Kompetenzen und Entscheidungsprozessen
Nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen
Regelmäßige Überprüfung kritischer Geschäftsvorgänge
Frühwarnsysteme und Krisenreaktionspläne
Strikte Separation von Privat- und Gesellschaftsvermögen
Versicherungsschutz als ergänzende Absicherung, nicht als Ersatz
In der Beratungspraxis zeigen sich wiederkehrende Problemfelder, die zu Geschäftsführerhaftung führen. Die Kenntnis dieser typischen Haftungsfallen ermöglicht gezielte Präventionsmaßnahmen und hilft, kritische Situationen frühzeitig zu erkennen.

Die fehlende oder unzureichende Liquiditätskontrolle steht an erster Stelle der Haftungsursachen. Geschäftsführer müssen jederzeit über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft informiert sein und bei Liquiditätsengpässen sofort handeln.
Der verspätete Insolvenzantrag ist der häufigste Fall schwerwiegender Haftung. Die Dreiwochen-Frist wird oft unterschätzt, und die erforderliche Insolvenzprüfung verzögert sich durch fehlendes Zahlenmaterial oder Verdrängung der Krisensituation.
Unklare Zuständigkeiten in Mehrgeschäftsführer-Konstellationen führen dazu, dass kritische Aufgaben von niemandem wahrgenommen werden. Jeder Geschäftsführer trägt eine Überwachungspflicht für die Ressorts der anderen.
Die private Mittelverwendung, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, verwischt die Grenze zwischen zulässiger Entnahme und existenzgefährdender Vermögensentziehung.
arcum Rechtsanwälte bietet umfassende rechtliche Beratung zu allen Fragen der Geschäftsführerhaftung und des Gesellschaftsrechts. Unsere Mandanten profitieren von langjähriger Erfahrung in der Begleitung von Geschäftsführern, Gesellschaftern und Unternehmen in allen Phasen der Unternehmensführung.
Strukturierung von Compliance-Systemen, Geschäftsordnungen und Risikomanagementsystemen
Rechtliche Unterstützung in wirtschaftlich angespannten Situationen und Restrukturierungen
Vertretung bei Haftungsansprüchen der Gesellschaft, von Gläubigern oder Insolvenzverwaltern
Gesellschaftsstrukturierung
Optimierung von Unternehmensstrukturen zur Haftungsminimierung
Entwicklung und Implementierung maßgeschneiderter Compliance-Management-Systeme
Mediation und Verhandlungslösungen bei Gesellschafterstreitigkeiten
Geschäftsführerhaftung ist ein sensibles Thema, das höchste Diskretion erfordert. Für eine persönliche und vertrauliche Beratung zu Ihren spezifischen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir nehmen uns Zeit für eine fundierte Analyse Ihrer Situation und entwickeln maßgeschneiderte Lösungsstrategien.
Ob es um präventive Strukturierung, akute Krisensituationen oder die Abwehr von Haftungsansprüchen geht – wir begleiten Sie mit juristischer Expertise und strategischem Weitblick.
München
Gesellschaftsrecht | Arbeitsrecht | Internationales Wirtschaftsrecht
Tel. ++4989452058540
[email protected]
www.arcum-rechtsanwaelte.de
Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin. Wir garantieren absolute Vertraulichkeit und diskrete Bearbeitung Ihres Anliegens.
Als seriöse Anwaltskanzlei legen wir größten Wert auf Transparenz und den Schutz Ihrer Daten. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu unserem Impressum und unserer Datenschutzerklärung.
arcum RECHTSANWÄLTE
München
Rechtsanwalt Gerhard Greiner
Benoît Laurin Avocat au Barreau de Paris / Mitglied der RA-Kammer München
Rechtsanwalt Christoph Galinsky
Rechtsanwalt Dr. Friedo Schröder
Brabanter Straße 4
80805 München
Tel. +49(0)89 45 20 58 540
Fax 49(0)89 45 20 58 555
Email: [email protected]
Internet : www.arcum-rechtsanwaelte.de
Paris
Benoît Laurin Avocat au Barreau de Paris c/o Racine Avocats
40, rue de Courcelles
F - 75008 Paris
Phone +33 - (0)14 48 24 300
Email: [email protected]
Ust.-ID: RA Gerhard Greiner: DE 321211760
Ust.-ID: Benoît Laurin: DE 287351564
Ust.-ID: RA Christoph Galinsky: DE 325288456
USt.-ID: RA Dr. Friedo Schröder: DE 814946424
Die Rechtsanwälte treten zwar unter der Marke „arcum RECHTSANWÄLTE" auf. Sie sind aber nicht gesellschaftsrechtlich (insbesondere nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) miteinander verbunden, sondern nur in Bürogemeinschaft, jeweils für sich selbständig als Einzelanwalt (Einzelunternehmer) und alleinverantwortlich tätig. Im Falle einer gemeinschaftlichen Mandatsbearbeitung wird dies mit dem/der Mandanten/Mandantin vor Mandatserteilung besprochen und vereinbart.
Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in Deutschland verliehen. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von arcum RECHTSANWÄLTE sind Mitglieder der für den Oberlandesbezirk München zuständigen Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, D - 80331 München, Tel: 089 – 5329440. Weitere Informationen über die Rechtsanwaltskammer München finden Sie unter: www.rak-muenchen.de.
Die Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in einem besonderen Zulassungsverfahren durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer zuerkannt. Benoît Laurin ist als sog. Europäischer Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Gleichzeitig ist er zugelassen als Avocat au Barreau de Paris bei der Chambre des avocats de Paris.
Alle Mitglieder der Kanzlei unterliegen den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I 565) (BRAO) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718) (RVG) in den jeweils geltenden Fassungen sowie den Berufs- und Fachanwaltsordnungen der Bundesrechtsanwaltskammer vom 22. März 1996 (BRAK-Mitt. 1996, 241) (BORA und FAO) in den jeweils geltenden Fassungen. Diese sind abrufbar unter www.brak.de. Die berufsrechtlichen Regelungen, denen wir unterliegen, finden Sie unter: www.anwaltverein.de/anwaltspraxis/berufsrecht.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Unsere Berufshaftpflichtversicherungen sind:
ERGO-Versicherung AG
Direktion:
Victoriaplatz
40198 Düsseldorf
Unsere Versicherungssumme übersteigt die Mindestversicherungssumme nach § 51 BRAO.
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherungen: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:
über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete oder unterhaltenen Kanzleien oder Büros;
im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht;
aus Tätigkeiten der Rechtsanwälte vor außereuropäischen Gerichten.
Unsere Dienstleistungen erbringen wir aufgrund eines „Vertrages über anwaltliche Dienstleistungen". Dieser ist in unseren Kanzleiräumen erhältlich.
Soweit keine gesetzliche Regelung entgegenstehen, vereinbaren wir München als Gerichtsstand sowie die Anwendbarkeit des deutschen Rechts.
Wir streben den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (§§ 3a ff. RVG) oder einer Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG) an. Solche Vereinbarungen werden immer nur mit dem beauftragten Rechtsanwalt abgeschlossen. Andernfalls rechnen wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach dem Gegenstandswert ab.
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle:
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, www.rak-muenchen.de, zuständig.
Die Rechtsanwälte sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV:
Rechtsanwalt Gerhard Greiner
Als seriöse Anwaltskanzlei legen wir größten Wert auf Transparenz und den Schutz Ihrer Daten. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu unserer Datenschutzerklärung.
Verantwortlicher im Sinne der DSGVO
Verantwortlich für die Datenverarbeitung auf dieser Landingpage ist:
Rechtsanwalt Gerhard Greiner, arcum Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Brabanter Str.. 4, 80805 München Telefon: +4989452058540 E-Mail: [email protected]
Diese Landingpage wird über den Dienst gamma ai veröffentlicht. Gamma stellt lediglich die technische Plattform zur Verfügung. Verantwortlich für die Inhalte der Seite und eine etwaige Kontaktaufnahme bin ausschließlich ich als Anbieter dieser Landingpage.
Bereitstellung über Gamma AI (Hosting / Plattform)
Diese Landingpage wird über die Plattform gamma ai (nachfolgend: „gamma“) bereitgestellt. Gamma stellt die technische Infrastruktur zur Erstellung, Speicherung und Auslieferung der Seite zur Verfügung. Beim Aufruf dieser Landingpage werden – wie bei jedem Webangebot – technisch notwendige Informationen verarbeitet, insbesondere: IP-Adresse Datum und Uhrzeit des Zugriffs aufgerufene Seite verwendeter Browser und Betriebssystem Referrer-URL Geräteeigenschaften (z. B. Bildschirmauflösung) Diese Daten werden nach meiner Kenntnis durch die Systeme von gamma verarbeitet, um die Website technisch bereitzustellen, ihre Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten und Angriffe oder Missbrauch zu erkennen. Ich habe keinen Zugriff auf diese Logdaten und kann deren Umfang oder Speicherdauer nicht beeinflussen. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einem sicheren, technisch funktionierenden Webauftritt)
Keine eigenen Cookies / kein eigenes Tracking
Auf dieser Landingpage werden von mir weder: Analyse- oder Tracking-Tools (z. B. Google Analytics, Matomo), Marketing- oder Retargeting-Tools, Social-Media-Plugins, noch eigene Cookies eingesetzt. Sollte gamma selbst technisch notwendige Cookies oder ähnliche Technologien verwenden (z. B. aus Sicherheits- oder Performance-Gründen), geschieht dies ausschließlich im Verantwortungsbereich von gamma. Nach derzeitiger Kenntnis werden hierdurch keine Profile erstellt und kein nutzerbezogenes Marketing-Tracking durch mich vorgenommen.
Kontaktaufnahme
Diese Landingpage dient ausschließlich der Information. Es ist kein Kontaktformular eingebunden. Wenn Sie mich per E-Mail oder Telefon kontaktieren, werden die von Ihnen im Rahmen der Kontaktaufnahme mitgeteilten Daten ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage und ggf. zur Anbahnung eines Mandats verarbeitet. Rechtsgrundlage: • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen) • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Kommunikation)
Einbindung von Inhalten Dritter
Auf dieser Landingpage werden keine externen Inhalte wie z. B.: YouTube-Videos Google Maps Social-Media-Feeds externe Schriftarten (Google Fonts o. Ä.) eingebunden, durch die personenbezogene Daten an Dritte übertragen werden könnten.
SSL-/TLS-Verschlüsselung
Die Übertragung zwischen Ihrem Endgerät und den Servern erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung (SSL/TLS), erkennbar an der Verwendung von „https://“ in der Adresszeile Ihres Browsers.
Betroffenenrechte
Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere folgende Rechte: Auskunft (Art. 15 DSGVO) Berichtigung (Art. 16 DSGVO) Löschung (Art. 17 DSGVO) Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) Widerspruch (Art. 21 DSGVO) Zudem haben Sie das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Externe Verantwortlichkeit von gamma ai
Soweit personenbezogene Daten durch den Plattformbetreiber gamma verarbeitet werden, erfolgt dies im Verantwortungsbereich von gamma ai gemäß deren eigener Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen. Für Art, Umfang, Dauer und Ort dieser Datenverarbeitung verweise ich ergänzend auf die Datenschutzinformationen des Anbieters gamma ai.
Stand und Aktualisierung
Diese Datenschutzerklärung hat den Stand: 30.11.2025 Sie wird angepasst, wenn sich die technische Ausgestaltung dieser Landingpage oder die rechtlichen Anforderungen ändern.
Geschäftsführerhaftung in der GmbH